Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt: Tiny Häuser sind bauliche Anlagen.
Nach einem Rechtsstreit, bei welchem die Baurechtsbehörde einem Bauherrn die Errichtung einer Tiny House-Siedlung untersagte, wurde die Angelegenheit vor Gericht vertagt. Der Bauherr argumentierte, dass er keine Tiny Häuser errichtete, sondern lediglich aufstellte und es sich somit nicht um bauliche Anlagen handele.
Das OVG Berlin-Brandenburg entschied jedoch anders: Bei Tiny Häusern handelt es sich um bauliche Anlagen, welche laut ihrem Verwendungszweck oder ihrer Eignung dazu bestimmt sind, längerfristig an einem Ort zu stehen. Laut dem Urteil kann von einer ortsfesten Verwendungsabsicht gesprochen werden, wenn die Parzellierung des Grundstücks, die Pachtdauer, die Möglichkeit zur Untervermietung sowie die Ausstattung und das Erscheinungsbild des Hauses für eine dauerhafte Nutzung auf diesem Gelände sprechen.
Das Urteil lässt sich, aufgrund seiner Begründung zudem, auf andere Landesbauordnungen übertragen und könnte somit auch in weiteren Bundesländern von Relevanz sein.
Weitere Informationen zum Urteil über Tiny Häuser sind hier zu finden. Die Gesetze §2 Abs.1, S.1 sowie § 79 Abs. 1, S. 1 BauO BB 2018 finden Anwendung.
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