BVCD
BVCD-CAMPINGPLATZ-NEWSLETTER - 23/2020

Sehr geehrte CampingplatzbetreiberInnen,

anbei erhalten Sie den 23. Newsletter 2020 des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland. Für Anregungen, Wünsche und Kritik sowie zur Abmeldung vom Newsletter nutzen Sie bitte die Kontaktinformationen im Impressum (am Ende dieser E-Mail). Viel Spaß beim Lesen!

Mit besten Grüßen

Ihre BVCD-Geschäftsstelle in Berlin

 

November- und Dezemberhilfen

Novemberhilfe: Antragsstellung ab sofort möglich
Auf Hinwirken des BVCD werden auch Campingbetriebe als „direkt betroffene Unternehmen“ und damit als antragsberechtige Betriebe angesehen, die von der Novemberhilfe profitieren können. Der Antrag auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe kann ab sofort und bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Der Auszahlungsbetrag beträgt dabei 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes des Novembermonats 2019. Vorab wird zunächst eine Abschlagszahlung von maximal 10.000 Euro geleistet. Weitere Infos zur Novemberhilfe finden Sie beim Bundesfinanzministerium. Den Antrag können Sie ab sofort unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen. 

Dezemberhilfe: Verlängerung der Novemberhilfe in den Dezember
Mit der Verlängerung der bestehenden Maßnahmen des „Lock-Down-Lights“ gilt vorerst weiterhin bis zum 20. Dezember: Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Infolgedessen wird auch die Novemberhilfe in den Dezembermonat hinein verlängert. Anträge können betroffene Betriebe analog der Regelungen der Novemberhilfe stellen. Konkret erhalten antragsberechtige Campingbetriebe erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Dezembermonat 2019. Die Berechnung erfolgt anteilig für die Anzahl der Tage im Dezember. Die Antragsstellung ist, im Gegensatz zur Novemberhilfe, noch in Vorbereitung. Weitere Infos zur Dezemberhilfe finden Sie beim Bundesfinanzministerium. Den Antrag können Sie ab sofort unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen.

 

Überbrückungshilfe III

Da eine vollständige Wiederaufnahme des Betriebes für viele Wirtschaftszweige auch im Jahr 2021 nicht absehbar ist, wurde die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende 2020 hinaus verlängert. Die neue Laufzeit ist Januar 2021 bis Juni 2021. Mit der Wirtschaftshilfe werden Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten für Betriebe geleistet, die von den Maßnahmen der Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind und hohe Umsatzeinbußen verzeichnen mussten. Die Antragsberechtigung ist abhängig von den Umsatzeinbrüchen in gewissen Zeiträumen. Detaillierte Informationen finden Sie hier. Die Antragsstellung ist noch in Vorbereitung und kann in Zukunft unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

 

Entlastung der Rundfunkbeitragspflicht

Unternehmen, die besonders stark von der Corona-Pandemie betroffen sind, können nun eine Freistellung der Rundfunksbeitragspflicht beantragen. Als Voraussetzung der Freistellung gilt, dass Betriebe im Jahr 2020 für mindestens 3 Monate (90 Tage) aufgrund von geltender Verordnungen geschlossen waren. Die behördlich angeordnete Schließung muss dabei nicht aus drei zusammenhängenden Monaten bestehen - anders als bisher können sämtliche Tage einer coronabedingten Schließung addiert werden. Für Campingplätze lag im Jahr 2020 keine behördlich angeordnete Schließung vor, sodass faktisch auch keine Antragsberechtigung besteht. Wir bitten Betroffene dennoch einen Antrag zu stellen. Der BVCD steht bereits im Dialog mit dem Beitragsservice und fordert die dringende Antragsberechtigung für Campingbetriebe. Über Neuigkeiten informieren wir rechtzeitig. Weitere Infos sowie das Formular zur Antragsstellung finden Sie hier.

 

Missbräuche gegen Online-Plattform vor deutschen Gerichten

Am Beispiel der niederländischen Online-Plattform booking.com hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Marktmissbräuche zwischen deutschen Hotels und ausländischen Online-Plattformen in Gerichten auf deutscher Ebene geregelt werden können. Der Gerichtsstand des Anbieters, in diesem Fall die Niederlande, ist hier nicht zuständig. Wir gehen davon aus, dass die Auswirkungen des Urteils für alle Beherbergungsbetriebe gelten.

Ein Hotelbetreiber in Schleswig-Holstein warf Booking.com Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor und versuchte in Deutschland auf Unterlassung zu klagen. Das sollte zu einem Verbot für Booking.com führen, Zimmerpreise ohne Zustimmung des Hotels vergünstigt anzubieten, Kontaktdaten zurückzuhalten und die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen abhängig von einer hohen Provision zu machen. Das Landgericht Kiel erklärte sich für nicht zuständig. Aus diesem Grund legte der Bundesgerichtshof den Streit dem EuGH vor. Dieser beschloss darauhin, dass das angerufene Gericht prüfen muss, ob es sich bei der Klage um Vertragsstreitigkeiten oder um einen möglichen Gesetzesverstoß handelt. Im vorliegenden Fall könne Booking.com dort verklagt werden, wo das Hotel seinen Sitz hat - in Deutschland.

 

Impressum

Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland e.V.
Spandauer Burgwall 22A
13581 Berlin

Tel.: +49 30 33 77 83 20
Fax: +49 30 33 77 83 21

E-Mail: info@bvcd.de
Internet: www.bvcd.de
Facebook: https://www.facebook.com/campinglanddeutschland/

Präsident: Dr. Gunter Riechey
Geschäftsführung: Christian Günther
Amtsgericht Berlin Vereinsregisternummer: 22164