Am Beispiel der niederländischen Online-Plattform booking.com hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Marktmissbräuche zwischen deutschen Hotels und ausländischen Online-Plattformen in Gerichten auf deutscher Ebene geregelt werden können. Der Gerichtsstand des Anbieters, in diesem Fall die Niederlande, ist hier nicht zuständig. Wir gehen davon aus, dass die Auswirkungen des Urteils für alle Beherbergungsbetriebe gelten.
Ein Hotelbetreiber in Schleswig-Holstein warf Booking.com Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor und versuchte in Deutschland auf Unterlassung zu klagen. Das sollte zu einem Verbot für Booking.com führen, Zimmerpreise ohne Zustimmung des Hotels vergünstigt anzubieten, Kontaktdaten zurückzuhalten und die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen abhängig von einer hohen Provision zu machen. Das Landgericht Kiel erklärte sich für nicht zuständig. Aus diesem Grund legte der Bundesgerichtshof den Streit dem EuGH vor. Dieser beschloss darauhin, dass das angerufene Gericht prüfen muss, ob es sich bei der Klage um Vertragsstreitigkeiten oder um einen möglichen Gesetzesverstoß handelt. Im vorliegenden Fall könne Booking.com dort verklagt werden, wo das Hotel seinen Sitz hat - in Deutschland.
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