Mindestlohn ab 01. Januar 2015

Am 3. Juli 2014 ist der Deutsche Bundestag der Beschlussempfehlung des Ausschuss für Haushalt und Soziales mit großer Mehrheit gefolgt, und hat das Mindestlohngesetz („Tarifautonomiestärkungsgesetz“) beschlossen. Der Bundesrat hat ebenfalls zugestimmt. Ab dem 01. Januar 2015 gilt dann ein einheitlicher Mindestlohn für alle ab 18 Jahren von 8,50 €.

  • Für wen gilt der Mindestlohn?
    Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer/-innen ab 18 Jahren (auch Ausländern). Für Praktikanten gilt der gesetzliche Mindestlohn, außer bei:
    a) Pflichtpraktika (= erfolgen i.d.R. im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung)
    b) Orientierungspraktika von max. 3 Monaten (= Praktika vor Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung)
    c) freiwilligen studiums- oder ausbildungsbegleitenden Praktika von max. 3 Monaten (wenn nicht bereits zuvor bei dem gleichen Arbeitgeber ein Praktikum absolviert wurde)
    d) Einstiegsqualifizierungen oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz. Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Ausbildung fallen damit nicht unter das Gesetz. Der Mindestlohn gilt ebenfalls nicht für Auszubildende, unabhängig von Ihrem Alter sowie für duale Studenten.
  • Gibt es Besonderheiten bei Aushilfen?
    Der Mindestlohn gilt auch für Aushilfen. Minijobber (450 €) erhalten ihren Arbeitslohn brutto für netto, d.h. sie erhalten mindestens 8,50 € Nettolohn. Der Arbeitsgeber muss jedoch zusätzlich zum Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 30% an die Minijob-Zentrale zahlen.
  • Gibt es eine Sonderregelung für Saisonkräfte?
    Saisonkräfte haben ebenfalls einen Anspruch auf Mindestlohn. Der Beschäftigungszeitraum wurde von 50 auf 70 Tage erhöht. Die Beschäftigung ohne Sozialabgaben und Anrechnung von Kost-und Logis für einen Übergangszeitraum von 4 Jahren könnte auch in unserer Branche in einigen Fällen zur Anwendung kommen.
  • Wie wird die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert?
    Kontrolliert wir die Einhaltung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Die FSK ist ein Teil der Zollverwaltung, welche ebenfalls für die Kontrolle der Schwarzarbeit zuständig ist.
  • Was passiert wenn ich den Mindestlohn nicht zahle?
    Die Nichtzahlung des Mindestlohns kann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden.
  • Wie lange gilt der Mindestlohn?
    Der gesetzliche Mindestlohn gilt bis zum 31.12.2016. Mitte 2016 wird über Anpassungen für den Zeitraum 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 entschieden.
  • Gibt es eine Übergangsregelung für das Gast- und Beherbergungsgewerbe?
    Es gibt eine zweijährige Übergangsfrist für Branchen, für die per Tarifvertrag bereits eine Lohnuntergrenze gilt. Bis Ende 2016 können hier noch Tariflöhne von weniger als 8,50 € pro Stunde gezahlt werden. Ab dem 1. Januar 2017 gilt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung, spätestens dann müssen überall 8,50 € gezahlt werden.
    Für das Gastgewerbe gibt es derzeit keine Übergangsregelung. Der DEHOGA und die NGG haben jedoch über einen bundesweiten Mindestlohn-Tarifvertrag für das Gastgewerbe verhandelt. Die Tarifpartner wollen sich am 20. Juli wieder treffen um weitere Details zu besprechen. Der Entwurf eines Tarifautonomiestärkungsgesetzes sieht die Möglichkeit vor, für eine Übergangsfrist tarifvertragliche Überleitungen für das Erreichen des gesetzlichen Mindestlohns zu vereinbaren.
  • Was ist als Arbeitgeber noch zu beachten?
    Wichtig sind die erheblichen Stundenaufzeichnungspflichten mit einer Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Hafte ich als Unternehmer für Lieferanten und Subunternehmen?
    Jeder Unternehmer muss selbst prüfen ob z. B. sein Lieferant oder sonstige Dienstleister die Zahlung des Mindestlohns einhält. Der Unternehmer haftet, wenn ein Dienst- oder Werkvertragsunternehmen seinen Arbeitsnehmern den Mindestlohn nicht oder nicht vollständig zahlt. Insofern ist der Unternehmer in der Pflicht von jedem Fremdmitarbeiter der auf seinem Campingplatz eine Dienstleistung durchführt, Lohnunterlagen und Stundenaufzeichnungen zu erhalten.

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