Länderregelungen zum Camping in Zeiten des Coronavirus

In der Sitzung des Corona-Kabinetts am Mittwoch, den 15. April 2020 wurde seitens der Bundesregierung beschlossen, dass Übernachtungsangebote im Inland weiterhin nur zu „notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden sollen.“

Die bisherigen Rechtsakte der Bundesländer traten am 19. April außer Kraft. Vor diesem Hintergrund waren die Bundesländer dazu aufgefordert, neue Verordnungen zu verabschieden. Alle Bundesländer sind der Regierung gefolgt und haben in den neuen Verordnungen einheitlich entschieden, Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken weiterhin zu untersagen.

Das Land Nordrhein-Westfalen nimmt eine Ausnahme im Rechtsakt vor. In der Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen vom 16. April 2020 heißt es: "Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 2 genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten."

Laut MAGS NRW stellt Dauercamping in Nordrhein-Westfalen keine „touristische Nutzung“ im Sinne der CoronaSchVO dar. Wer dauerhaft einen Campingwagen angemietet hat, darf diesen jetzt unter den sonstigen Beschränkungen der CoronaSchVO – auch nutzen.

Am 22. April beschloss auch der Freistaat Sachsen, Dauercamping zu erlauben, "wenn die erforderlichen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden können."

Auch in Mecklenburg-Vorpommern dürfen Dauercamper ab dem 1. Mai ihre Plätze nutzen, insofern sie ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet haben. Das gab Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) am Donnerstag, den 22. April nach einer Telefonkonferenz von Branchenvertretern und der Landesregierung bekannt.

Zusätzlich ist ab dem 1. Mai 2020 auch das Dauercamping in Schleswig Holstein zulässig, insofern "die Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben".

In Sachsen-Anhalt ist das Reisen aus touristischem Anlass untersagt. "Fahrten zum Zweitwohnsitz in Sachsen-Anhalt und der Aufenthalt dort sind zulässig."

Im Bereich des touristischen Campings macht Niedersachsen den ersten Schritt: Neben der Öffnung der Campingplätze für Dauercamper ab dem 6. Mai dürfen die Anlagen ab dem 11. Mai wieder für vorübergehende Aufenthalte geöffnet werden. Dies wird zunächst jedoch mit einer 50-prozentigen Auslastung geschehen. Ebenfalls müssen strenge Hygienevorschriften in den Sanitärgebäuden eingehalten werden. Der Stufenplan von Niedersachsen kann für weitere Informationen hier eingesehen werden. 

Die einzelnen Verordnungen der Bundesländer können hier eingesehen werden. Für weitere gerichtliche Entscheidungen verweisen wir auf lexcorona.de.

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